Kontrollbefugnisse, Duldungs-, Auskunfts- und Hilfeleistungspflichten
§ 3.
(1) Die mit der Vollziehung betrauten Behörden sowie zugezogenen Sachverständigen sind befugt, Grundstücke und Gebäude zu betreten und zu besichtigen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen sowie Kontrollen (insbesondere auch Probennahmen und Untersuchungen) vorzunehmen.
(2) Personen, bei welchen ein begründeter Verdacht besteht, dass sich in ihrem Gewahrsam Produkte, deren Inverkehrbringen, Ein- und Ausfuhr verboten ist, befinden, haben den mit der Vollziehung betrauten Behörden sowie den zugezogenen Sachverständigen das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen und die Kontrollen zu dulden. Weiters haben die genannten Personen alle für die Vollziehung notwendigen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren. Bei Bedarf ist im Zuge der Kontrollen Hilfe zu leisten.
(3) Bei der Handhabung der Befugnisse der Abs. 1 und 2 haben die mit der Vollziehung betrauten Behörden besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Rechtssphäre der betroffenen Personen die Verhältnismäßigkeit wahren. Weiters haben die mit der Vollziehung betrauten Behörden sowie zugezogenen Sachverständigen im Zuge einer Kontrolle Störungen oder Behinderungen eines Geschäftsbetriebs so weit als möglich zu vermeiden.
Schlagworte
Duldungspflicht, Auskunftspflicht, Einfuhr
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2019
Gesetzesnummer
20006711
Dokumentnummer
NOR40116584
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