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Artikel 10 Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen bzw. Spezialpässen (Vereinigte Arabische Emirate)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.2010

Artikel 10

Inkrafttreten und Beendigung

  1. 1. Dieses Abkommen tritt 30 (dreißig) Tage nach Einlangen der letzten Notifikation in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass alle erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens, die in der jeweiligen nationalen Gesetzgebung der Vertragsparteien vorgesehen sind, erfüllt wurden.
  2. 2. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartie auf diplomatischem Wege, 30 (dreißig) Tage vor dem beabsichtigten Termin der Kündigung, kündigen.

Geschehen in Dubai, am 30. April 2009, in zwei Urschriften in deutscher und arabischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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