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Artikel 9 Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen bzw. Spezialpässen (Vereinigte Arabische Emirate)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.2010

Artikel 9

Änderung

Dieses Abkommen kann, falls erforderlich, von den Vertragsparteien im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen geändert oder ergänzt werden. Die Änderung oder Ergänzung tritt an dem von den Vertragsparteien dazu bestimmten Tag in Kraft.

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