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§ 4 ArtHG 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Mitteilungspflicht

§ 4.

Für jede zollamtliche Abfertigung lebender Exemplare, die von der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder von diesem Bundesgesetz erfasst sind, ist die voraussichtliche Ankunftszeit der für die Abfertigung lebender Exemplare zuständigen Zollstelle unter Angabe der Art und Zahl der Tiere und Pflanzen sowie ihrer Einordnung in die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97 mindestens 18 Stunden vorher mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20006701

Dokumentnummer

NOR40116227

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