Geltungsbereich
§ 1
Diese Verordnung gilt für anerkannte Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung, die von Rechtsträgern gemäß § 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung angeboten werden, und legt kompetenzbasierte Curricula in den folgenden Teilprüfungen fest:
- 1. Deutsch (Anlage 1),
- 2. Lebende Fremdsprache (Anlage 2),
- 3. Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik) (Anlage 3) und
- 4. Fachbereiche (Anlage 4) entsprechend den beruflichen Vorbildungen.
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