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§ 1 BRPCV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.2010

Geltungsbereich

§ 1

Diese Verordnung gilt für anerkannte Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung, die von Rechtsträgern gemäß § 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung angeboten werden, und legt kompetenzbasierte Curricula in den folgenden Teilprüfungen fest:

  1. 1. Deutsch (Anlage 1),
  2. 2. Lebende Fremdsprache (Anlage 2),
  3. 3. Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik) (Anlage 3) und
  4. 4. Fachbereiche (Anlage 4) entsprechend den beruflichen Vorbildungen.

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