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§ 7 PyroTG-DV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.1.2010

Teilnahmevoraussetzungen

§ 7

(1) Zu Lehrgängen im Sinne dieser Verordnung darf der Lehrgangsträger nur Personen als Kursteilnehmer zulassen, die die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 4 Z 1 und 2 PyroTG 2010 erfüllen.

(2) Zu Lehrgängen betreffend pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 oder T2 einschließlich Sätze der Kategorie S2 darf der Lehrgangsträger nur Personen als Kursteilnehmer zulassen, die

  1. 1. bereits über einen Nachweis von Sachkunde über pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 verfügen (§ 17 Abs. 3 Z 1 oder 2 PyroTG 2010) und
  2. 2. als Teilnahmewerber für einen Lehrgang betreffend pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 nachweisen, dass sie an mindestens fünfzehn Feuerwerken der Kategorie F4 im Umfang des § 20 Abs. 2 Z 2 PyroTG 2010 mitgewirkt haben oder
  3. 3. als Teilnahmewerber für einen Lehrgang über pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2 einschließlich Sätze der Kategorie S2 nachweisen, dass sie an mindestens fünfzehn bühnen- oder theaterpyrotechnischen Vorführungen im Umfang des § 20 Abs. 2 Z 2 PyroTG 2010 mitgewirkt haben.

    Der Nachweis der Mitwirkung nach Z 2 oder 3 ist in Form einer schriftlichen Bestätigung des zur jeweiligen Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände oder Sätze Berechtigten zu erbringen.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

20006644

Dokumentnummer

NOR40114819

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