Teilnahmevoraussetzungen
§ 7
(1) Zu Lehrgängen im Sinne dieser Verordnung darf der Lehrgangsträger nur Personen als Kursteilnehmer zulassen, die die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 4 Z 1 und 2 PyroTG 2010 erfüllen.
(2) Zu Lehrgängen betreffend pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 oder T2 einschließlich Sätze der Kategorie S2 darf der Lehrgangsträger nur Personen als Kursteilnehmer zulassen, die
- 1. bereits über einen Nachweis von Sachkunde über pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 verfügen (§ 17 Abs. 3 Z 1 oder 2 PyroTG 2010) und
- 2. als Teilnahmewerber für einen Lehrgang betreffend pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 nachweisen, dass sie an mindestens fünfzehn Feuerwerken der Kategorie F4 im Umfang des § 20 Abs. 2 Z 2 PyroTG 2010 mitgewirkt haben oder
- 3. als Teilnahmewerber für einen Lehrgang über pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2 einschließlich Sätze der Kategorie S2 nachweisen, dass sie an mindestens fünfzehn bühnen- oder theaterpyrotechnischen Vorführungen im Umfang des § 20 Abs. 2 Z 2 PyroTG 2010 mitgewirkt haben.
Der Nachweis der Mitwirkung nach Z 2 oder 3 ist in Form einer schriftlichen Bestätigung des zur jeweiligen Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände oder Sätze Berechtigten zu erbringen.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2017
Gesetzesnummer
20006644
Dokumentnummer
NOR40114819
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