2. Abschnitt
Pyrotechnik-Lehrgänge Ausbildung zum Erwerb von Sachkunde oder Fachkenntnis
§ 6
(1) Eine Ausbildung zum Erwerb von Sachkunde oder Fachkenntnis nach § 17 Abs. 1 oder 2 PyroTG 2010 muss die notwendigen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten in den in Anlage I für den jeweiligen Lehrgang angeführten Unterrichtsgegenständen vermitteln. Sie hat die Auszubildenden in die Lage zu versetzen, aufgrund der während der Ausbildung erworbenen
- 1. Sachkunde mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F3 oder
- 2. Fachkenntnis mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F4 oder T2 einschließlich Sätzen der Kategorie S2
sicher und ordnungsgemäß umzugehen.
(2) Die Ausbildung muss die in Anlage I angeführte Gesamtzahl an Unterrichtseinheiten des jeweiligen Lehrganges, die vorgegebenen Unterrichtsgegenstände sowie praktische Übungen umfassen.
(3) Eine Unterrichtseinheit muss mindestens 50 Minuten betragen.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2017
Gesetzesnummer
20006644
Dokumentnummer
NOR40114818
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)