§ 3.
(1) Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2009 enden.
(2) § 1 Abs. 2, § 2 und dieAnlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2010 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.
(3) DieAnlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 347/2011 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2011 enden.
(4) § 2 sowie dieAnlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 347/2015 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden.
(5) DieAnlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 93/2017 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2017 enden.
(6) DieAnlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2018 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2018 enden.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2018
Gesetzesnummer
20006633
Dokumentnummer
NOR40205746
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