Haushaltszeitraum
§ 4
Der Bundeshaushalt ist für jedes Finanzjahr gesondert zu führen. Finanzjahr ist das Kalenderjahr.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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§ 4
Der Bundeshaushalt ist für jedes Finanzjahr gesondert zu führen. Finanzjahr ist das Kalenderjahr.
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