Veranschlagungsregeln im Ergebnisvoranschlag
§ 32
(1) Erträge aus Abgaben und abgabenähnliche Erträge sind im Ergebnisvoranschlag in jenem Finanzjahr zu veranschlagen, in welchem die Einzahlung oder Umbuchung des Guthabens von Steuerpflichtigen auf die anrechenbaren Steuern zu erwarten ist.
(2) Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit sind für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind.
(3) Erträge aus Transfers sind Zuflüsse aus Transaktionen ohne direkten Leistungsaustausch und sind in jenem Finanzjahr zu veranschlagen, für das der Transfer gewährt wird. Ist die Zuordnung nicht möglich, ist der Ertrag zum Zeitpunkt des Zuflusses an liquiden Mitteln zuzurechnen.
(4) Personalaufwand ist für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, für das die Gegenleistung für die Dienstleistung der Bediensteten erfolgt. Weiters gilt:
- 1. Für Jubiläumszuwendungen und Abfertigungen sind Rückstellungen zu bilden. Die Höhe der Rückstellungen für das dem jeweiligen Detailbudget zugeordnete Personal ist vom jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ auf Basis von Hochrechnungswerten zu ermitteln.
- 2. Pensionsbeiträge (Dienstgeberbeiträge) gemäß § 22b des Gehaltgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sind im Ergebnisvoranschlag als finanzierungswirksamer Aufwand sowie als Auszahlungen im Finanzierungsvoranschlag zu veranschlagen. Die Pensionsbeiträge (Dienstgeberbeiträge) sind in jener Untergliederung als Erträge und Einzahlungen zu veranschlagen, in der Pensionen für Beamtinnen und Beamte verrechnet werden.
(5) Der betriebliche Sachaufwand ist für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, dem er wirtschaftlich zuzuordnen ist. Mieten und sonstige Dauerschuldverhältnisse sind jenem Finanzjahr zuzurechnen, für das sie anfallen.
(6) Der Transferaufwand ist in jenem Finanzjahr zu veranschlagen, dem er wirtschaftlich zuzuordnen ist. Ist die Zurechnung nicht möglich, erfolgt eine Zurechnung zum Zeitpunkt der Auszahlung. Mehrjährige Transfers sind jeweils für jenes Finanzjahr als Aufwand zu veranschlagen und zu erfassen, für das diese gewährt werden.
(7) Als nicht finanzierungswirksame Aufwendungen sind zu veranschlagen:
- 1. Abschreibungen auf Sachanlagevermögen und immaterielle Vermögenswerte,
- 2. Aufwendungen aus der Wertberichtigung und dem Abgang von Forderungen,
- 3. Aufwendungen aus der Dotierung von Rückstellungen,
- 4. sonstige nicht finanzierungswirksame Aufwendungen, die sich aus Veränderungen und Bewertungen des Vermögens sowie der Fremdmittel ergeben.
(8) Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen gemäß Abs. 7 sind wie folgt zu veranschlagen:
- 1. Von abnutzbaren Vermögensgegenständen sind die zu erwartenden planmäßigen Abschreibungen im Ergebnisvoranschlag zu veranschlagen. Die Veranschlagung der Abschreibung erfolgt linear über die einheitlich für den Bund von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festgesetzten gewöhnlichen Nutzungsdauern.
- 2. Für uneinbringliche Forderungen sind die zu erwartenden Abschreibungen im Ergebnisvoranschlag zu veranschlagen.
- 3. Die zu erwartenden Aufwendungen aus der Dotierung von Rückstellungen sind im Ergebnisvoranschlag zu veranschlagen. Nicht verwendete Rückstellungen, die aufgelöst werden, sind als Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen zu veranschlagen. Rückstellungen sind von den haushaltsleitenden Organen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu bilden. Folgende Dotierungen und Auflösungen von Rückstellungen sind zu veranschlagen:
- a) Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen,
- b) Rückstellungen für Sanierungen von Altlasten,
- c) Rückstellungen für Prozesskosten und
- d) Rückstellungen für Haftungen.
Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die verpflichtende Veranschlagung weiterer Rückstellungen im Bundesfinanzgesetz-Entwurf vorsehen.
(9) Erträge aus und Aufwendungen für Zinsen sind unabhängig von der Zinszahlung für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, auf das sich die Zinsen beziehen. Erträge aus und Aufwendungen für Zinsen und Währungstauschverträge sind in der Untergliederung „Finanzierungen und Währungstauschverträge“ netto zu veranschlagen. Spesen und Provisionen in Zusammenhang mit der Finanzierungstätigkeit des Bundes sind nicht auf die Laufzeit des Kapitals zu verteilen, sondern zum Zeitpunkt der Zahlung zu veranschlagen.
(10) Gewinnabfuhren von Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, an denen der Bund Anteilsrechte besitzt, sind für jenes Finanzjahr, in dem der Gesellschafterbeschluss erfolgt, mit jenen Werten zu veranschlagen, die voraussichtlich dem Bund zufließen.
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