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§ 20 BHG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Ergebnishaushalt

§ 20

Im Ergebnishaushalt sind Erträge und Aufwendungen periodengerecht abzugrenzen. Der Ergebnishaushalt setzt sich aus dem Ergebnisvoranschlag (§ 32) und der Ergebnisrechnung (§ 95) zusammen. Ein Aufwand ist der Werteinsatz unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung. Ein Ertrag ist der Wertzuwachs unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung.