3. Teil
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit Nationale Kontaktstelle
§ 20.
(1) Im Sinne dieses Teiles bezeichnet „Nationale Kontaktstelle“ jene von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Stellen, die zum automatisierten Vergleich von DNA-Profilen, zum automatisierten Abruf von daktyloskopischen Daten und zum automatisierten Abruf von Daten aus nationalen Fahrzeugregistern berechtigt sind.
(2) Nationale Kontaktstelle für Österreich ist der Bundesminister für Inneres.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
20006630
Dokumentnummer
NOR40113871
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