2. Abschnitt
Zuständigkeit und Beschwerden Zuständigkeit
§ 5
(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, imGebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion.
(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich
- 1. bei
- a) natürlichen Personen nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach einem sonstigen Wohnsitz, sonst nach dem Aufenthalt,
- b) juristischen Personen nach ihrem Sitz im Inland,
- 2. bei Bewilligungsansuchen nach §§ 28, 29, 32, 37 oder 39 nach dem Ort der beabsichtigten Verwendung,
- 3. sonst nach dem Anlass des behördlichen Einschreitens.
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