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§ 13 PyroTG 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.1.2010

Kategorisierung sonstiger pyrotechnischer Gegenstände

§ 13

Von §§ 11 und 12 nicht erfasste pyrotechnische Gegenstände werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in:

  1. 1. Kategorie P1: Sonstige pyrotechnische Gegenstände, die eine geringe Gefahr darstellen;
  2. 2. Kategorie P2: Sonstige pyrotechnische Gegenstände, die zur Verwendung Personen mit Fachkenntnissen vorbehalten sind.

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