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§ 12 PyroTG 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.1.2010

Kategorisierung der pyrotechnischen Gegenstände für Bühne und Theater

§ 12

Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in:

  1. 1. Kategorie T1: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen und in Theatern, die eine geringe Gefahr darstellen;
  2. 2. Kategorie T2: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen und in Theatern, die nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden dürfen.

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