Geschäftsstelle
§ 5.
Zur Sicherstellung der Funktion und zur Organisation der Aufgaben des Tiergesundheitsdienstes ist in jedem Tiergesundheitsdienst eine Geschäftsstelle als Verwaltungszentrum einzurichten.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2025
Gesetzesnummer
20006592
Dokumentnummer
NOR40112915
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