Geschäftsstelle
§ 5.
Zur Sicherstellung der Funktion und zur Organisation der Aufgaben des Tiergesundheitsdienstes ist in jedem Tiergesundheitsdienst eine Geschäftsstelle als Verwaltungszentrum einzurichten.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017
Gesetzesnummer
20006592
Dokumentnummer
NOR40112915