Geschäftsordnung und Betrieb von Tiergesundheitsdiensten
§ 4.
(1) Der Tiergesundheitsdienst hat eine vom Landeshauptmann zu genehmigende Geschäftsordnung zu erstellen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie die Erfüllung der Aufgaben gemäß dieser Verordnung gewährleistet.
(2) Der Tiergesundheitsdienst muss so betrieben werden, dass er in veterinär-, sanitäts- und lebensmittelpolizeilicher Hinsicht keinen Anlass zu Bedenken gibt.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017
Gesetzesnummer
20006592
Dokumentnummer
NOR40112914
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