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§ 39 EPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Übergang des Aufteilungsanspruchs

§ 39

Der Anspruch auf Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse ist vererblich, unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar und verpfändbar, soweit er durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20006586

Dokumentnummer

NOR40112740

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