Schulden
§ 35
Bezüglich der in § 24 Abs. 1 und in § 26 Abs. 1 genannten Schulden kann das Gericht bestimmen, welcher Teil im Innenverhältnis zu ihrer Zahlung verpflichtet ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2017
Gesetzesnummer
20006586
Dokumentnummer
NOR40112736
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