vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 33 EPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

§ 33

(1) Die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen oder die Begründung von dinglichen Rechten daran darf nur angeordnet werden, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann.

(2) Für gemeinsames Wohnungseigentum der eingetragenen Partner kann das Gericht nur die Übertragung des Anteils eines eingetragenen Partners am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum auf den anderen anordnen.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20006586

Dokumentnummer

NOR40112734

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)