Aufzeichnungspflichten
§ 6.
Das Eisenbahnunternehmen hat über die Durchführung genehmigungsfreier Vorhaben nach § 36 Abs. 1 und 3 EisbG Aufzeichnungen zu führen, aus denen auch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine genehmigungsfreie Bauführung hervorgeht. Die Aufzeichnungen sind den für den Bau und die Instandhaltung wesentlichen Unterlagen beizugeben.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
20006583
Dokumentnummer
NOR40112454
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