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§ 6 VgEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.2009

Aufzeichnungspflichten

§ 6.

Das Eisenbahnunternehmen hat über die Durchführung genehmigungsfreier Vorhaben nach § 36 Abs. 1 und 3 EisbG Aufzeichnungen zu führen, aus denen auch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine genehmigungsfreie Bauführung hervorgeht. Die Aufzeichnungen sind den für den Bau und die Instandhaltung wesentlichen Unterlagen beizugeben.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

20006583

Dokumentnummer

NOR40112454

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