5. Abschnitt
Postbehörden, Aufsichtsrecht Postbehörden, Regulierungsbehörden
§ 37.
(1) Postbehörde ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberste Postbehörde.
(2) Regulierungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und im Sinne der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität ist hinsichtlich der Aufgaben nach § 40 die Post-Control-Kommission, hinsichtlich sämtlicher anderer Aufgaben die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH).
(3) Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Obersten Postbehörde und der Regulierungsbehörde umfasst das gesamte Bundesgebiet.
(4) Zur Durchführung von Verwaltungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ist für das gesamte Bundesgebiet das mit § 191 des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, eingerichtete Fernmeldebüro zuständig. Gegen dessen Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Gesetzesnummer
20006582
Dokumentnummer
NOR40238341
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