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§ 9 SprG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Entsorgung und Vernichtung

§ 9

(1) Der Besitzer von unbrauchbar gewordenen, mangelhaften oder nicht mehr gebrauchten Schieß- und Sprengmitteln hat diese ohne unnötigen Aufschub ordnungs- und fachgemäß zu entsorgen oder zu vernichten.

(2) Schieß- und Sprengmittel gemäß Abs. 1 müssen unter Berücksichtigung der Angaben der Hersteller oder Händler

  1. 1. an die Hersteller oder Händler zurückgegeben werden,
  2. 2. durch Mitsprengen vernichtet werden, wobei der beabsichtigte Sprengerfolg und die Sicherheit durch das mitgesprengte unbrauchbare Sprengmittel nicht beeinträchtigt werden dürfen, oder
  3. 3. durch Wegsprengen mit ausreichend groß dimensionierten Beiladungen aus einwandfreiem Sprengstoff vernichtet werden.

(3) Hersteller von Schieß- und Sprengmitteln dürfen unbrauchbare, mangelhafte oder an sie zurückgegebene Schieß- und Sprengmittel durch Verbrennen vernichten; außerdem dürfen Schießmittel in einzelnen Teilmengen bis zu 200 Gramm durch Verbrennen vernichtet werden.

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