vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 SprG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Auffindung

§ 8

(1) Wer wahrnimmt, dass sich Schieß- und Sprengmittel offenbar in niemandes Gewahrsam befinden, hat unverzüglich die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen, die die Sicherstellung durchzuführen hat. Die Behörde hat für die sichere Lagerung der sichergestellten Schieß- und Sprengmittel zu sorgen. Ist eine sichere Lagerung nicht möglich, sind die aufgefundenen Schieß- und Sprengmittel zu vernichten.

(2) Können binnen sechs Monaten ab erfolgter Sicherstellung die Schieß- und Sprengmittel keinem Berechtigten ausgefolgt werden, gehen diese in das Eigentum des Bundes über.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte