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§ 4 SprG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

2. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Jugendliche

§ 4

(1) Erwerb und Besitz von Sprengmitteln sind Personen vor Vollendung des 21. Lebensjahres, Erwerb und Besitz von Schießmitteln sind Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres verboten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Innehabung von Schieß- und Sprengmitteln, wenn und insoweit Schieß- und Sprengmittel bei der beruflichen Ausbildung von Personen im Rahmen eines gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses oder im Rahmen eines Praktikums bei einer gesetzlich anerkannten Unterrichtsanstalt benötigt und die Auszubildenden bei ihrer Tätigkeit beaufsichtigt werden.

(3) Abs. 1 gilt weiters nicht für die Innehabung von Sprengmitteln im Rahmen einer Ausbildung für den Nachweis der Fachkenntnisse gemäß § 62 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 bei einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder einer anderen Einrichtung, die hiezu vom zuständigen Bundesminister gemäß § 63 ASchG ermächtigt wurde, wenn die Teilnehmer das 18. Lebensjahr vollendet haben.

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