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§ 3 SprG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

2. Abschnitt

Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen

§ 3.

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1. Sprengmittel: ein Sprengstoff oder ein Zündmittel;
  2. 2. Sprengstoff: ein Erzeugnis, das dem Wesen nach dazu bestimmt ist, bei willkürlich auslösbaren chemischen Zustandsänderungen Energie derart frei werden zu lassen, dass feste Körper gesprengt werden können;
  3. 2a. Plastiksprengstoff: Sprengstoffe im Sinne des Technischen Anhangs des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens, BGBl. III Nr. 135/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, einschließlich Sprengstoffe in flexiblen oder elastischen Folien;
  4. 3. Zündmittel: ein Gegenstand, der seinem Wesen nach zur Zündung eines Sprengstoffes bestimmt ist und explosive Stoffe enthält;
  5. 4. Schießmittel: jedes Treibmittel, das dem Wesen nach für den Antrieb von Geschoßen bestimmt ist, insbesondere Schwarzpulver oder ein-, zwei- und dreibasige Pulver wie Nitrozellulosepulver;
  6. 5. Mischladegerät: eine Vorrichtung für das Mischen und Laden von chemischen Stoffen zur Herstellung von Sprengstoff an der Verwendungsstelle und zum unverzüglichen Sprengen;
  7. 6. Besitz: auch die Innehabung.

(2) Verbringung ist jedes tatsächliche Verbringen von Schieß- und Sprengmitteln über die Staatsgrenze

  1. 1. unmittelbar aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich,
  2. 2. aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich im Wege eines Drittstaates,
  3. 3. aus einem Drittstaat nach Österreich im Wege eines anderen EU-Mitgliedstaates,
  4. 4. aus einem anderen EU-Mitgliedstaat durch Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat,
  5. 5. aus einem anderen EU-Mitgliedstaat durch Österreich in einen Drittstaat oder
  6. 6. aus einem Drittstaat durch Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat.

(3) Einfuhr ist jedes tatsächliche Verbringen von Schieß- und Sprengmitteln über die Staatsgrenze nach Österreich unmittelbar aus einem Drittstaat.

(4) Durchfuhr ist das Verbringen von Schieß- und Sprengmitteln über die Staatsgrenzen auf dem Land- oder Wasserweg aus einem Drittstaat durch Österreich in einen Drittstaat ohne das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates zu berühren.

(5) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind weiters folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. 1. Bereitstellung: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Schieß- und Sprengmittels zum Zweck des Vertriebs oder der Verwendung dieses Schieß- und Sprengmittels auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
  2. 2. Inverkehrbringen: jede erstmalige Bereitstellung eines Schieß- und Sprengmittels auf dem Unionsmarkt;
  3. 3. Hersteller: eine natürliche oder juristische Person, die ein Schieß- und Sprengmittel herstellt, entwickeln oder herstellen lässt, um es unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke in Verkehr zu bringen oder für eigene Zwecke zu verwenden;
  4. 4. Bevollmächtigter: jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
  5. 5. Importeur: jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Schieß- und Sprengmittel aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
  6. 6. Händler: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder Importeur, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit ein Schieß- und Sprengmittel auf dem Unionsmarkt bereitstellt;
  7. 7. Wirtschaftsakteure: Hersteller, Importeure und Händler;
  8. 8. Akkreditierung: die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine benannte Stelle die für sie geltenden Anforderungen erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen;
  9. 9. Akkreditierungsstelle: die Stelle, die Akkreditierungen im Sinne von Art. 2 Z 10 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, durchführt;
  10. 10. Konformitätsbewertung: das Verfahren zur Bewertung, ob die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2014/28/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung), ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 1, an ein Schieß- und Sprengmittel erfüllt worden sind;
  11. 11. Benannte Stellen: jene Einrichtungen, die in der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummer und der ihnen übertragenen Aufgaben gemäß der Richtlinie 2014/28/EU angeführt und damit zur Durchführung der in diesem Bundesgesetz beschriebenen Konformitätsbewertung befugt sind;
  12. 12. Konformitätserklärung: die Bestätigung des Herstellers, dass das Schieß- und Sprengmittel den wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU entspricht;
  13. 13. CE-Kennzeichnung: eine Kennzeichnung durch die der Hersteller erklärt, dass das Schieß- und Sprengmittel den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind;
  14. 14. Überlassen: jede Abgabe eines Schieß- und Sprengmittels von einer natürlichen Person an eine andere natürliche Person im privaten Bereich;
  15. 15. Rückruf: jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Schieß- und Sprengmittels abzielt;
  16. 16. Rücknahme: jede Maßnahme mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Schieß- und Sprengmittel auf dem Markt bereitgestellt wird.

Schlagworte

Landweg, Schießmittel

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

20006570

Dokumentnummer

NOR40239119

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