Bedienung von Mischladegeräten
§ 37
(1) Betreiber von Mischladegeräten dürfen nur Personen zur Bedienung eines Mischladegeräts heranziehen, die
- 1. das 21. Lebensjahr vollendet haben,
- 2. der deutschen Sprache mächtig sind,
- 3. den Nachweis der Kenntnisse gemäß §§ 62 ff. ASchG erbringen und
- 4. nachweislich in der Bedienung des Mischladegeräts unterwiesen wurden.
(2) Mischladegeräte müssen im Zusammenwirken von zwei Personen gemäß Abs. 1 bedient werden. Die Bedienung durch eine Person ist zulässig bei Mischladegeräten, die mit einer automatischen Abschaltung des Ladevorgangs ausgerüstet sind.
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