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§ 36 SprG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2016

7. Hauptstück

Besondere Bestimmungen für Mischladegeräte Herstellung von Sprengstoff mit Mischladegeräten

§ 36

(1) Die Herstellung von Sprengstoff mit Mischladegeräten ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt.

(2) Die Bewilligung ist auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft zu erteilen, die

  1. 1. über eine entsprechende Erzeugungsgenehmigung (§ 17) verfügt,
  2. 2. nachweist, dass der in der Erzeugungsgenehmigung genannte Sprengstoff für die Erzeugung in diesem Mischladegerät geeignet ist,
  3. 2a. über ein für die Herstellung geeignetes Mischladegerät verfügt,
  4. 3. nachweist, dass das Trägerfahrzeug und das Mischladegerät den Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, entsprechen, soweit diese über öffentliche Verkehrswege transportiert werden, oder andernfalls glaubhaft macht, dass das Trägerfahrzeug und das Mischladegerät der Betriebs- und Verkehrssicherheit am Ort des Einsatzes entsprechen und
  5. 4. im Antrag den Abstellplatz, den Standort und das in Aussicht genommene Einsatzgebiet genau bezeichnet.

(3) Vor Erteilung der Bewilligung ist ein Ortsaugenschein durchzuführen. In der Bewilligung sind jene Auflagen vorzuschreiben, die für einen sicheren Betrieb des Mischladegerätes und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind. Die Behörde hat jährlich zu überprüfen, ob der sichere Betrieb des Mischladegerätes noch gewährleistet ist.

(4) Zur Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist jene Behörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der in Aussicht genommene Einsatz erfolgen soll.

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