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§ 17 SprG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Erzeugungsgenehmigung

§ 17

Die Erzeugungsgenehmigung für ein bestimmtes Schieß- oder Sprengmittel ist einer natürlichen oder juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft auf Antrag zu erteilen, wenn diese

  1. 1. über eine allgemeine Herstellerbefugnis (§§ 14 und 15) verfügt und
  2. 2. durch sicherheitstechnische Kennwerte, wie insbesondere Reibe-, Schlag- und thermische Empfindlichkeit, nachweisen kann, dass es bei der Handhabung des beantragten Schieß- und Sprengmittels zu keinen unabsehbaren chemischen Reaktionen kommen kann.

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