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§ 28 SprG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Überlassen von Schieß- und Sprengmitteln

§ 28

(1) Schieß- und Sprengmittel dürfen nur Personen überlassen werden, die zu deren Besitz befugt sind.

(2) Soweit Schieß- und Sprengmittel nur aufgrund eines Schießmittelscheines oder Sprengmittelscheines gemäß § 24 erworben werden dürfen, hat der Überlasser Namen (Firma), Art, Bezeichnung, Menge der überlassenen Schieß- und Sprengmittel und Datum der Überlassung auf dem Schießmittelschein oder Sprengmittelschein zu vermerken.

(3) Soweit Schieß- und Sprengmittel durch Feuerwehren erworben werden, hat der Überlasser die in Abs. 2 genannten Daten zu vermerken sowie der Übernehmer die Übernahme der Schieß- und Sprengmittel durch Unterschrift auf dem Schießmittelschein oder Sprengmittelschein zu bestätigen.

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