Verantwortlicher für die Herstellung
§ 16
(1) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die Schieß- und Sprengmittel herstellen oder verarbeiten wollen, haben einen Verantwortlichen für die Herstellung und einen Stellvertreter zu bestellen und dies der Behörde anzuzeigen. Der Stellvertreter gilt als Verantwortlicher für die Herstellung im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2) Die Behörde bewilligt die Bestellung nach Abs. 1 bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 und 4 mit Bescheid.
(3) Zum Verantwortlichen für die Herstellung kann nur eine natürliche Person bestellt werden, welche die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erfüllt und ihrer Bestellung nachweislich zustimmt.
(4) Der Verantwortliche für die Herstellung muss außerdem
- 1. dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft angehören oder
- 2. ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach § 4 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 der Vollversicherung unterliegender Arbeitnehmer sein, der über eine Abs. 6 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis verfügt.
(5) Die Behörde hat die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 zu überprüfen, wenn seit der Erteilung der Bewilligung gemäß Abs. 2 oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Verantwortlichen für die Herstellung zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser nicht mehr verlässlich ist. Liegen die Voraussetzungen zur Bewilligung der Bestellung des Verantwortlichen für die Herstellung nicht mehr vor, ist diese zu entziehen.
(6) Der Verantwortliche für die Herstellung ist für die Einhaltung der schieß- und sprengmittelrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Er gilt als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991.
(7) Scheidet der für die Herstellung Verantwortliche aus, hat die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft dies unverzüglich der Behörde zu melden, binnen vier Monaten einen neuen Verantwortlichen für die Herstellung zu bestellen und dies der Behörde anzuzeigen.
(8) Erlangt die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft davon Kenntnis, dass der Verantwortliche für die Herstellung eine der Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr erfüllt, hat sie dies unverzüglich der Behörde zu melden. Abs. 5 letzter Satz gilt.
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