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§ 12i SprG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2016

Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für den Importeur und den Händler gelten

§ 12i

Bringt ein Importeur ein Schieß- und Sprengmittel unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder verändert ein Importeur oder ein Händler ein bereits auf dem Markt befindliches Schieß- und Sprengmittel so, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes beeinträchtigt werden kann, so gilt er als Hersteller und unterliegt den Verpflichtungen für Hersteller gemäß § 12b.

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