Dauerleihgaben
§ 15
(1) Objekte der Artothek des Bundes sowie Sammlungen und Einzelobjekte die nicht im Eigentum des Bundes stehen, ergänzen die Sammlung gemäß § 14, insbesondere:
- 1. Leihgaben der Österreichische Ludwig Stiftung;
- 2. Leihgaben der Deutschen Ludwig Stiftung.
(2) Die Annahme von Dauerleihgaben bedarf in Hinblick auf mögliche finanzielle Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der wissenschaftlichen Anstalt der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, entsprechend den in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß § 10 Abs. 4 enthaltenen Bestimmungen.
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