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§ 5 IUU-Fischerei-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Kosten

§ 5

Die aufgrund der in § 1 genannten Rechtsakte dem BAES entstandenen Aufwandskosten sind vom Einführer zu tragen. Die Höhe richtet sich nach dem amtlichen Gebührentarif des BAES.

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