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Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen im Verfahren der Visaerteilung (Estland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2009

§ 0

Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen im Verfahren der Visaerteilung (Estland)

Kurztitel

Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen im Verfahren der Visaerteilung (Estland)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 126/2009

Inkrafttretensdatum

01.11.2009

Langtitel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Estland über die gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visaerteilung

StF: BGBl. III Nr. 126/2009

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 6 des Abkommens wurden am 28. August bzw. 22. September 2009 abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. November 2009 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Estland (im Weiteren „Vertragsparteien“ genannt),

unter Berufung auf die Zusammenarbeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen ihrer Staaten, die auf gegenseitigem Vertrauen begründet ist,

in Anerkennung des Umstands, dass die Vereinfachung der Verfahren der Visaerteilung im gemeinsamen Interesse beider Staaten liegt,

gestützt auf die erreichten Ergebnisse und Vorschläge betreffend die europäischeZusammenarbeit auf dem Gebiet der Visaerteilung,

sind wie folgt übereingekommen:

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