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Artikel 4 Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen im Verfahren der Visaerteilung (Estland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2009

Artikel 4

Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Estland schließen Vereinbarungen zur Durchführung dieses Abkommens im Wege von Notenwechsel, wodurch sie die diplomatischen und konsularischen Missionen bestimmen, auf die dieses Abkommen Anwendung findet. Die Bestimmungen der Durchführungsvereinbarungen umfassen auch Details der Umsetzung der Verpflichtungen gemäß Artikel 1 dieses Abkommens.

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