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§ 2 Vermarktungsnormen für Eier

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.11.2009

Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere

§ 2

In Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren, ausgenommen in Papieren der genannten Art des Einzelhandels, sind die Güte- und Gewichtsklassen anzugeben, unter denen die Eier jeweils geliefert, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht worden sind.

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