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§ 1 Vermarktungsnormen für Eier

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.11.2009

Geltungsbereich

§ 1

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung nachstehender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft:

  1. 1. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1 und
  2. 2. Verordnung (EG) Nr. 589/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier, ABl. Nr. L 163 vom 24.6.2008 S. 6.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Eier, die der Erzeuger im Rahmen des Abhof-Verkaufs oder im Verkauf an der Tür unmittelbar an den Endverbraucher abgibt.

(3) Weiters gilt diese Verordnung, ausgenommen die Vorschriften zur Kennzeichnung der einzelnen Eier gemäß § 5, nicht für Eier, die der Erzeuger dem Endverbraucher durch Verkauf auf einem örtlichen öffentlichen Markt unmittelbar abgibt.

(4) Im Falle von Abs. 2 und 3 darf keine Sortierung nach Güte- oder Gewichtsklassen vorgenommen werden.

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