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§ 68 WeinG 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.11.2009

Förderungsrichtlinien

§ 68

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – nähere Vorschriften über die Abwicklung der Förderung zu erlassen (Förderungsrichtlinien).

(2) Die Richtlinien sind dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen. Die Erlassung der Richtlinien sowie der Ort, an dem sie zur Einsicht aufliegen, sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

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