Ordnungsnormen
§ 2.
(1) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend derAnlage A2 Daten über die Einhaltung der Bestimmungen zum harten Kernkapital gemäß §§ 16 und 17 ZaDiG 2018 und § 11 E-Geldgesetz 2010 zu übermitteln. Diese Meldungen haben sowohl Angaben zur Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnungsnormen als auch die für ihre Herleitung maßgeblichen Angaben zu umfassen.
(2) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben die Daten zurAnlage A2 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2018
Gesetzesnummer
20006508
Dokumentnummer
NOR40207711
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