Schiedsrichterwahl
§ 16
(1) Die Wahl des Schiedsrichters und der Ersatzschiedsrichter durch den Kläger hat grundsätzlich in der Klage zu erfolgen. Unterlässt dies der Kläger, so ist er vom Sekretär unter Bekanntgabe der Versäumnisfolgen und Übermittlung der Schiedsrichterliste schriftlich aufzufordern, innerhalb einer ausreichend festzusetzenden Frist die Wahl des Schiedsrichters und der Ersatzschiedsrichter vorzunehmen.
(2) Unterlässt der Kläger trotz Aufforderung die Wahl des Schiedsrichters und der Ersatzschiedsrichter, so wird über seine Klage kein Verfahren eingeleitet.
(3) An den Beklagten ist die Aufforderung zur Schiedsrichterwahl gleichzeitig mit der Zustellung der Klage und Ladung zur mündlichen Verhandlung zu richten. Hiebei ist ihm die Schiedsrichterliste zu übermitteln.
(4) Wenn der Beklagte die ihm obliegende Wahl nicht rechtzeitig vornimmt, so bestellt der Präsident des Schiedsrichterkollegiums an seiner statt einen Schiedsrichter aus dem Schiedsrichterkollegium.
(5) Streitgenossen haben sich über die Wahl der Schiedsrichter zu einigen; kommt bei passiven Streitgenossen eine Einigung nicht innerhalb der durch den Sekretär bestimmten Frist zustande, so hat der Präsident des Schiedsrichterkollegiums aus den von den Streitgenossen vorgeschlagenen Schiedsrichtern einen Schiedsrichter zu bestellen.
(6) Bei der Überweisung einer Klage vom ordentlichen Gericht an das Schiedsgericht sind beide Streitparteien vor Anordnung der Verhandlung zur Schiedsrichterwahl aufzufordern. In diesem Fall hat der Präsident des Schiedsrichterkollegiums auch für den säumigen Kläger den Schiedsrichter zu bestellen.
(7) Die Wahl von Schiedsrichtern kann auch zu Protokoll gegeben werden.
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