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Artikel 5 Gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

Artikel 5

Übermittlung von Ersuchen

  1. 1. Amtshilfeersuchen nach diesem Abkommen sind schriftlich zu stellen. Alle notwendigen Unterlagen für die Erledigung des Ersuchens sind beizufügen. Im Fall besonderer Dringlichkeit können Ersuchen mündlich gestellt werden, bedürfen jedoch einer unverzüglichen schriftlichen Bestätigung.
  2. 2. Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
  1. 3. Amtshilfe wird gewährt durch direkten Verkehr zwischen den zentralen Zollbehörden oder im Wege von Verbindungsbeamten.
  2. 4. Falls die Zollbehörde der ersuchten Vertragspartei für die Bearbeitung eines Ersuchens nicht zuständig ist, so leitet sie nach entsprechender Verständigung entweder das Ersuchen unverzüglich an die zuständige Behörde weiter, die das Ersuchen gemäß ihren Befugnissen nach innerstaatlichem Recht bearbeitet, oder teilt der ersuchenden Behörde die für dieses Ersuchen geeignete Vorgangsweise mit.

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