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§ 7 Aquakultur-Seuchenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2009

Eigenkontrolle und Betreuungstierarzt

§ 7

(1) Wird bei Tieren der Aquakultur eine erhöhte Sterblichkeitsrate, die deutlich über dem für den betreffenden Zuchtbetrieb unter den vorherrschenden Zuchtbedingungen normalen Niveau liegt, festgestellt, die nicht eindeutig auf Haltungs-, Umwelt- oder Transportbedingungen zurückgeführt werden kann, ohne dass der Verdacht auf Ausbruch einer Seuche im Sinne des Anhangs 1 vorliegt, hat der Betreiber eines genehmigten oder registrierten Betriebes dies unverzüglich der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

(2) Der Betreiber genehmigter Betriebe hat den Gesundheitsstatus der Tiere der Aquakultur, die für in Anhang 1 genannte Seuchen empfänglich sind, regelmäßig nach Maßgabe desAnhangs 4 auf eigene Kosten durch einen Betreuungstierarzt überprüfen zu lassen. Sofern hiebei Laboruntersuchungen erforderlich sind, sind diese in den in Anhang 5 genannten Laboratorien durchführen zu lassen. Die Ergebnisse der Eigenkontrollen sind der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(3) Der Betreiber hat den Namen und Berufssitz seines Betreuungstierarztes sowie eines allfälligen Stellvertreters der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben.

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