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§ 6 Aquakultur-Seuchenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2009

Behördliche Kontrolle und Überwachung

§ 6

(1) Genehmigte Betriebe sowie zugehörige Zuchtbetriebe sind von der Bezirksverwaltungsbehörde regelmäßig entsprechend der in Anhang 3 festgelegten Kriterien zu kontrollieren.

(2) Für die Durchführung von periodischen Kontrolluntersuchungen nach Abs. 1 sind auf Grund eines vom Landeshauptmann gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 TGG festzulegenden Tarifes vom Betriebsinhaber Gebühren zu entrichten.

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