ARTIKEL 3
Artikel 3
ZUSTÄNDIGE STAATLICHE BEHÖRDEN UND STELLEN
Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Wege die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen staatlichen Behörden und Stellen mit.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
