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Artikel 3 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2009

ARTIKEL 3

Artikel 3

ZUSTÄNDIGE STAATLICHE BEHÖRDEN UND STELLEN

Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Wege die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen staatlichen Behörden und Stellen mit.

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