ARTIKEL 9
Artikel 9
VERNICHTUNG
Klassifizierte Informationen werden gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht nachweislich auf eine Weise vernichtet, die eine teilweise oder vollständige Wiederherstellung nicht zulässt. Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufe STRENG GEHEIM dürfen nicht vernichtet werden, sondern sind rückzuübermitteln.
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