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Artikel 14 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2009

ARTIKEL 14

Artikel 14

KONSULTATIONEN

(1) Die zuständigen staatlichen Behörden oder Stellen teilen einander das jeweilige innerstaatliche Recht zum Schutz klassifizierter Informationen und dessen Änderungen mit.

(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen staatlichen Behörden oder Stellen einander und ermöglichen die notwendigen gegenseitigen Besuche.

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